Immer häufiger sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen wiederholt oder ununterbrochen arbeitsunfähig. Der/die Arbeitgeber*in steht durch die Ausfallzeiten vor organisatorischen und finanziellen Herausforderungen. Um die Ausfallzeiten zu überbrücken, muss er nicht nur den leeren Arbeitsplatz durch Kollegen/-innen oder durch den Einsatz von Zeitarbeitnehmern/-innen besetzen, sondern ist auch zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Bei einer längeren Erkrankung gehen dem Unternehmen darüber hinaus zeitweise oder auf Dauer wichtige Kenntnisse, Know-how und wertvolle Kundenkontakte verloren. Seit Mai 2004 ist der/die Arbeitgeber*in rechtlich dazu verpflichtet, mit den betroffenen Arbeitnehmern/-innen in einen Dialog zu treten.
Dieses sogenannte betriebliche Eingliederungsmanagement als strukturierter Prozess hilft nicht nur, Arbeitsunfähigkeitszeiten zu reduzieren und wertvolle Mitarbeiterressourcen zu erhalten, sondern wirkt zudem positiv auf die Unternehmenskultur und die Arbeitgebermarke. Das betriebliche Eingliederungsmanagement eröffnet also neue Chancen für alle Beteiligten, auch wenn es darum geht, negative Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit zu erkennen und zu wandeln. Genau diesen Zweck der Rehabilitation, der Prävention und der Integration verfolgt das BEM, dessen Grundlage seit dem 01.01.2018 in § 167 Abs. 2 SGB IX zu finden ist. Das Ziel des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist die gemeinsame Suche von Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in nach Antworten, insbesondere auf folgenden Fragen:
Bei der Betreuung von unseren Mandanten/-innen erleben wir immer wieder, dass krankheitsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden, ohne vorher ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt zu haben. Dies macht zwar die Kündigung als solche nicht per se unwirksam. Es besteht jedoch in einem Prozess eine erhöhte Darlegungs- und Beweispflicht, da auch bei Durchführung eines ordnungsgemäßen betrieblichen Eingliederungsmanagements weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht hätten verhindert werden können und damit auch eine Kündigung nicht hätte vermieden werden können. Zur Durchführung eines vorherigen ordnungsgemäßen betrieblichen Eingliederungsmanagement-Verfahrens gibt die Rechtsprechung eine Vielzahl von Formalitäten vor, die dabei eingehalten werden müssen. Der/die Mitarbeiter*in muss z. B. vorab darüber informiert werden, welche Daten erhoben werden und welche genauen Ziele mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement verfolgt werden sollen. Sind diese Vorgaben nicht erfüllt, dann gilt das Betriebliche Eingliederungsmanagement als nicht durchgeführt.
In unserem Arbeitgeberworkshop „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ vermitteln wir Ihnen daher neben den notwendigen Inhalten eines durchzuführenden betrieblichen Eingliederungsmanagements vor allem auch Handlungsempfehlungen und praktische Tipps zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und ordnungsgemäßen Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements.
Der Workshop „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ richtet sich vorrangig an Personen aus der Personalabteilung und die Geschäftsführer wie auch an im Unternehmen gegebenenfalls bereits vorhandene BEM-Koordinatoren beziehungsweise an ein bestehendes sogenanntes BEM-Team.
Dauer des Workshops: ca. 4 Stunden
„Geben Sie uns Ihr Problem – es ist bei uns in besten Händen!“
Maximilian Wittig // Rechtsanwalt und Partner