Scheinselbständigkeit – Nein, Danke!

Ein „freier Mitarbeiter“ ist dann kein „freier Mitarbeiter“ mehr, wenn die Rentenversicherung das feststellt. Er ist dann praktisch Arbeitnehmer.

Und was das bedeutet, darüber klären wir auf. Das finanzielle Risiko und das persönliche strafrechtliche Risiko kann existenzvernichtend sein. Wir zeigen, wie es richtig geht.


Termine:

Hamburg:   17.02.2026 - 10:00 bis 13:00 Uhr
Bremen:      19.02.2026 - 10:00 bis 13:00 Uhr
Hannover: 24.02.2026 - 10:00 bis 13:00 Uhr
Berlin:         25.02.2026 - 10:00 bis 13:00 Uhr
Köln:            24.03.2026 - 10:00 bis 13:00 Uhr

Kosten:

€ 75,00 (netto, zzgl. 19 % MwSt. pro Teilnehmer*in)

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Scheinselbständigkeit - Nein, Danke!

Ein „freier Mitarbeiter“ ist dann kein „freier Mitarbeiter“ mehr, wenn die Rentenversicherung das feststellt. Er ist dann praktisch Arbeitnehmer. Warum jeder Arbeitgeber wissen sollte, wann ein „Freier“ ein Scheinselbständiger ist, kann man an den Zahlen unten sehen. Geschäftsführer unterliegen der Gefahr der persönlichen Haftung gegenüber der Gesellschaft auf Schadenersatz, wenn sie Scheinselbständige beschäftigen.

Die Folgen sind, wenn ein „freier Mitarbeiter“ ein Scheinselbständiger ist:

(wenn der „Freie Mitarbeiter“ z.B. seit 3 Jahren € 6.000,- zzgl. MwSt. im Monat verdient hat)

  • Volle 3 Jahre rückwirkend Beiträge in die Sozialversicherung zahlen: € 86.000,-.
  • Einkommensteuer zahlen (Mithaftung des Auftraggebers): rund € 120.000,-.
  • Urlaubsanspruch für 3 Jahre: rund € 20.000,-.
  • Umsatzsteuer bzw. fehlerhafter Vorsteuerabzug: Der AG hat die Umsatzsteuer an das Finanzamt zu erstatten: rund € 41.000,-.
  • Der „Freie“ hat plötzlich vollen Kündigungsschutz als Arbeitnehmer. Beendigungsrisiko: geschätzt mindestens € 30.000,-  (Abfindung + Anwaltskosten).
  • Andere Arbeitnehmer*innen könnten Anspruch auf gleiche Vergütung geltend machen. Risiko wird mit mindestens € 30.000,- geschätzt (Ausgleichsanspruch + Anwaltskosten).
  • Strafrechtliches Risiko: Scheinselbständigkeit kann als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) verfolgt werden. Die Strafbarkeit gilt für Geschäftsführer. Das Ermittlungsverfahren wegen Sozialbetrugs ist zudem unschön und sehr teuer.
  • Zu den nachzuzahlenden Gebühren und Steuern kommen Verzugszinsen und Säumniszuschläge – rückwirkend!

Im Ergebnis ist bei einem „Freien MA“, der 6.000 € verdient, das Kostenrisiko nach 3 Jahren bei mindestens € 300.000,- zzgl. Kündigungsschutz und Entgelttransparenz und weiteren Themen wie Strafbarkeit des Geschäftsführers im Pott!

Bei vorsätzlicher Beschäftigung als „Freier“ anstatt richtig als Arbeitnehmer geht die Rückforderungspflicht nicht 3 Jahre, sondern sogar 30 Jahre zurück.

Unsere Erfahrung:
Unsere Erfahrung zeigt, dass viele Unternehmen das Thema Scheinselbständigkeit völlig unterschätzen. Auch die Prüfdichte wird unterschätzt. Die Digitalisierung der Steuerprozesse hilft der Rentenversicherung. Geht der Rentenversicherung das Geld aus, wird die Kasse so wieder gefüllt.

Der Mythos:
Leider ist es ein sehr verbreiteter Mythos, dass es reicht, dass „der freie Mitarbeiter auch andere Auftraggeber hat“.

Richtig ist vielmehr:
Das bloße Vereinbaren von Dienst- oder Werkverträgen reicht nicht aus, damit der „freie Mitarbeiter“ nicht inklusive Sozialversicherungsbeiträgen zu bezahlen ist. Es ist wichtig, dass hier jedes Detail in den Blick genommen wird! Auch eine GmbH als Auftragnehmer reicht nicht immer.

Nach dem Seminar wissen Sie:

  • worauf die Rentenversicherung bei der Prüfung achtet.
  • wo die Haftungsrisiken für die Beteiligten liegen.
  • wie Sie für Ihr Unternehmen präventiv handeln können, um Risiken zu vermeiden.
  • was man macht, wenn es einen trotzdem erwischt.

Wir freuen uns auf Sie, Ihre „Freien Mitarbeiter“- Fälle und den Austausch darüber, wie es richtig oder zumindest besser geht.


Anmeldung

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„Nach einer Teilnahme am Seminar treffen Mandanten bessere Entscheidungen.“

Tim Varlemann // Rechtsanwalt und Geschäftsführer

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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